Leider kommt es häufig vor: das vermeintlich schöne Immobilien-Schnäppchen enttarnt sich als doch nicht so gut wie gedacht und es tauchen Mängel auf. Undichte Keller, fehlerhafte Flächenangaben, mangelhafte Isolierung, Schimmel, undichte Dächer...um nur einige mögliche Mängel zu nennen. Schnell stellt sich die Frage nach den Rechten des Käufers.
Hier ist grundsätzlich zu differenzieren. Ein Hauskauf richtet sich nach üblichem Kaufvertragsrecht, daher bestehen auch Gewährleistungsansprüche für Mängel.
In der Praxis wird aber in 99% aller Fälle ein sog. Gewährleistungsausschluss vereinbart, d.h. der Verkäufer haftet nicht für Mängel und der Käufer erwirbt das Objekt "wie besichtigt". Eine Haftung besteht aber gleichwohl etwa für die Fälle, in denen eine Aufklärungspflicht für einen bekannten Mangel bestand und der Mangel verschwiegen wurde, oder solche Umstände, über die ein Verkäufer arglistig getäuscht hat. Ist beispielsweise in den vergangenen Jahren immer wieder Wasser im Keller gestanden, dann muss der Verkäufer über einen solchen Umstand aufklären und darf nicht einfach mitteilen, es sei alles in Ordnung. Denn in solchen Fällen greift der Gewährleistungsausschluss nicht und die Mängelrechte (bspw. Schadenersatz, Minderung oder Rückabwicklung je nach Fall) leben wieder auf.
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Ihr Rechtsanwalt
Alexander J. Boos